Änderungen im SGB IX für Betriebe und Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Die wichtigsten Änderungen im SGB IX für Betriebe und Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Am 01.01.2018 ist die zweite Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten, was zu umfassenden Änderungen im Behinderten- und Teilhaberecht führt. Neben Änderungen in zahlreichen Gesetzen (z. B. Betriebsverfassungsgesetz) und Verordnungen ist seit Jahresbeginn 2018 auch eine komplett neue Fassung des SGB IX in Kraft getreten.

Bei REHADAT finden Sie die neue Fassung des SGB IX sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen: www.rehadat-recht.de.

Außerdem gibt es einen ausführlichen und übersichtlichen Artikel zum BTHG mit seinen aktuellen Auswirkungen hier: www.talentplus.de/bthg-aenderungen-2018.

Die Änderungen durch das BTHG sind in REHADAT bereits eingearbeitet. Die wichtigsten für Betriebe und Menschen mit Behinderung werden hier kurz erläutert und sind mit Links versehen, über die Sie weitere Informationen in REHADAT finden können:

§  Stärkung der Rechte der SBV

§  Budget für Arbeit als neue Regelleistung (§ 61 SGB IX)

§  Neue und neu benannte Leistungsgruppen

§  Weitere relevante Änderungen

§  27. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium in München

§  Freie Plätze im REHADAT-Kompaktseminar

Budget für Arbeit als neue Regelleistung (§ 61 SGB IX)

Das Budget für Arbeit kann von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden, die statt im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes beschäftigt werden. Die Leistung entspricht im Prinzip dem Betrag, der sonst für den Werkstattplatz bezahlt wird. Dieser Betrag kann nun als Lohnkostenzuschuss direkt an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gezahlt werden. Das Budget für Arbeit gilt ab 01.01.2018 bundesweit.

Artikel: www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeitNeue und neu benannte Leistungsgruppen

Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX)

Die „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ sind eine neue Leistungsgruppe, die unterstützende Hilfen u. a. zur schulischen Berufsausbildung, Hochschulbildung und zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung umfasst. Zuständige Leistungsträger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe, die Unfallversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe-an-Bildung

Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 76 SGB IX)

Die Leistungsgruppe „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ wurde in „Leistungen zur sozialen Teilhabe“ umbenannt.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Sozialen-Teilhabe

Weitere relevante Änderungen

Besonders bei den Verfahrensabläufen der Ermittlung und Erbringung der Leistungen zur Teilhabe in Bezug auf die Feststellung des Teilhabebedarfs, die Behandlung und Weiterleitung der Leistungsanträge, der Koordinierung der Leistungen und der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger ergeben sich umfassende Änderungen (Teil 1 SGB IX).

Frühzeitige Bedarfserkennung (§ 12 SGB IX)

Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Bedarfserkennung

Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX)

Die Rehabilitationsträger sind nun zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verpflichtet. Hierzu müssen sie systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen verwenden, damit die Ermittlung des Rehabedarfs bei dem jeweiligen Rehaträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden kann.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Bedarfsermittlung

Leistender Rehabilitationsträger / Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX)

Die Zuständigkeitsklärung und Antragsweiterleitung wurden im neuen SGB IX erweitert. Wie bisher kann der erstangegangene Leistungsträger bei kompletter Unzuständigkeit für die im Antrag umfassten Leistungen den Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Neu ist allerdings, dass er nun die Antragsteller hierüber informieren muss. Für die Abklärung der Zuständigkeit und die Antragsweiterleitung gelten die gleichen Fristen wie bisher (2-Wochen-Frist für die Antragsweiterleitung, 3-Wochen-Frist für Antragsbewilligung (ohne Einholen eines Gutachtens)).

Neue Verfahrensregelung: Stellt der zweitangegangene Träger fest, dass er seinerseits komplett unzuständig ist, darf er nun nach der neuen Regelung im Einvernehmen mit dem eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger den Antrag an diesen weiterleiten. Der drittangegangene Träger muss nun innerhalb der 3-Wochen-Frist des zweitangegangenen Trägers über den Antrag entscheiden und die Leistung erbringen (leistender Rehabilitationsträger).

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Leistender-Rehabilitationstraeger

Leistungsverantwortung mehrerer Rehaträger (§ 15 SGB IX)

Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Leistungsantrag nicht nur Leistungen nach seinem Leistungsrecht, sondern weitere Leistungen zur Teilhabe nach anderen Leistungsgesetzen (anderer Träger), die er selber nicht erbringen kann, umfasst, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Rechtsauffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (Antragssplitting). Dieser Leistungsträger entscheidet nun in eigener Zuständigkeit über die weiteren Leistungen und unterrichtet den Antragsteller.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Leistender-Rehabilitationstraeger

Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) und Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX)

Sind neben den Leistungen des leistenden Rehaträgers weitere Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehaträger erforderlich, muss der leistende Rehabilitationsträger gemeinsam mit den beteiligten Rehaträgern und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten einen Teilhabeplan erstellen, der die erforderlichen Leistungen feststellt und so zusammenstellt, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Bei sehr komplexen Teilhabeplanverfahren können die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehaträger und die Jobcenter dem verantwortlichen Rehaträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Der Leistungsberechtigte muss dem Verfahren zustimmen.

Lexikon: www.talentplus.de/lexikon/Lex-Teilhabeplan

27. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium in München

Auch beim 27. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium mit dem Titel „Rehabilitation bewegt“ wird das Bundesteilhabegesetz in verschiedenen Foren thematisiert. Das Kolloquium findet vom 26. bis 28. Februar 2018 in München statt und wird von der Deutschen Rentenversicherung ausgerichtet. Hier finden Sie mehr Informationen dazu: www.deutsche-rentenversicherung.de.

REHADAT ist mit einem Stand vor Ort vertreten und stellt das aktuelle Verzeichnis der Rehabilitationswissenschafler/innen vor – wir freuen uns über Ihren Besuch!

Pünktlich zum Kolloquium können Sie das neue Reha-Wissenschaftler-Verzeichnis auch als PDF kostenfrei downloaden unter www.rehadat-forschung.de/de/rehawissenschaftler/index.html

Freie Plätze im REHADAT-Kompaktseminar

Im REHADAT-Kompaktseminar am 28. Februar 2018 in Köln sind noch Plätze frei. Auch hier sind die Neuerungen im SGB IX durch die zweite Stufe des BTHG Thema!

Das Seminar richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker, die einen Überblick über die Grundlagen der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen erhalten wollen.

Mehr Informationen zu den Inhalten und die Anmeldung finden Sie hier: www.rehadat.de/de/seminare/index.html

Impressum

REHADAT – Informationen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung
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Redaktion: Anja Brockhagen, brockhagen@iwkoeln.de
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